Minderheitsgesellschaftern einer GmbH drohen hohe Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung
Januar 15, 2016 10:42 amMit drei Urteilen vom 11.11.2015 hat das Bundessozialgericht (BSG) die Stimmrechtsbindung außerhalb von Gesellschaftsverträgen gekippt.
Dies kann bedeuten, dass, sofern Minderheitsgesellschafter, also Personen, die einen Anteil an der GmbH von unter 50 % halten und im Unternehmen angestellt sind, unter Umständen sozialversicherungspflichtig werden. Mit dieser Beteiligungsquote verfügen die Minderheitsgesellschafter über keine „entscheidende Rechtsmacht“ und können unter Umständen keine Beschlüsse verhindern.
In nahezu allen Fällen ist den Gesellschaftsverträgen die Stimmbindung an die Höhe der Beteiligung gebunden. Um negative Auswirkungen im Hinblick auf eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden, müssen hier Stimmrechtsbindungen getroffen werden, die aber, um Rechtskraft zu entfalten, im Gesellschaftsvertrag verankert werden müssen. Dies wiederum bedeutet, dass Gesellschaftsvertrag oder Satzung mit notarieller Beurkundung geändert werden müssen.
Diese Allgemeininformation ersetzt keine Beratung für den individuellen Einzelfall, weshalb wir Sie bitten, sich gegebenenfalls mit uns in Verbindung zu setzen, um sozialversicherungspflichtige Nachteile zu vermeiden.